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Satzung des ehemaligen VDM

(Fassung vom 10. Oktober 1998)

A. Allgemeines

§ 1 Aufgaben des Verbandes

1. Der Verband Deutscher Makler für Grundbesitz, Hausverwaltung und Finanzierungen e. V. (VDM) ist ein Zusammenschluß von Immobilienmaklern, Finanz-ierungsmaklern und Verwaltern von Haus- und Grundbesitz der dem Schutz und der Förderung der Interessen des Berufsstandes und seiner Mitglieder dient.

2. Aufgaben des Verbandes sind insbesondere
a) das Ansehen des Makler-berufes zu fördern
b) das Berufsbewußtsein und den Zusammenhalt der Makler zu stärken
c) die Interessen des Berufs-standes und der Mitglieder im Wettbewerb zu vertreten
d) die Mitglieder, soweit gesetzlich zulässig, zu beraten und
e) die Schulung zum Fachmakler durchzuführen.


§ 2 Rechtsform und Sitz des Verbandes

Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen und hat in Berlin seinen Sitz.


§ 3 Gliederung

1. Der VDM besteht aus den Landesverbänden:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

2. Das Mitglied gehört dem Landesverband an, in dessen Gebiet es seinen Hauptgeschäftssitz hat. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den betroffenen Landesverbänden.

3. Die Landesverbände sind nichtrechtsfähige Vereine. Sie unterstehen dem Bundesvorstand. Alle Aufgaben der Landesverbände, insbesondere die in §§ 5, 6, 12 und 13 genannten, gelten als diesen vom Bundesvorstand delegiert. Der Bundesvorstand kann jederzeit diese Aufgaben selbst durchführen. Die entsprechenden Vorschriften gelten analog für den Bundesvorstand. Der Bundesvorstand ist befugt, mit Zweidrittelmehrheit das Ruhen von Ämtern anzuordnen.

4. Sie können Unterverbände (Bezirks- und Kreisverbände) gründen.

5. Diese Satzungen gelten entsprechend für die Landesverbände und ihre Unterverbände, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.


§ 4 Mitglieder

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die als Immobilienmakler, Finanzierungsmakler oder Verwalter von Haus- und Grundbesitz tätig ist. Gleiches gilt für Personengesellschaften.

2. (gestrichen)


§ 5 Aufnahmeantrag

Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich zu stellen. Die weiteren Einzelheiten der Aufnahme in den Verband regelt die Aufnahme- und Beitragsordnung, die vom Bundesvorstand beschlossen wird.


§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedsurkunde durch den Vorsitzenden des Landesverbandes oder seinem Stellvertreter gegen schriftliche Empfangsbestätigung.


§ 7 (gestrichen)

§ 8 (gestrichen)

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch Entmündigung
3. durch Untersagung der Ausübung des Gewerbes oder durch Berufsverbot
4. durch Aufgabe des Gewerbebetriebes
5. durch Eintragung der Auflösung oder Liquidation in das zuständige Register
6. durch Kündigung und
7. durch Ausschluß.


§ 10 Aufgabe des Gewerbebetriebes

Durch Aufgabe des Gewerbebetriebes erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied die Aufgabe der Bundesgeschäftsstelle durch Einschreibebrief anzeigt und nachweist.


§11 Kündigung

1. Sowohl das Mitglied als auch der Verband können die Mitgliedschaft kündigen.
2. Die Kündigung durch das Mitglied ist zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zulässig; die Kündigung durch den Verband ist mit einer Frist von drei Monaten zulässig.
3. Die Kündigung durch den Verband setzt einen mit Dreiviertelmehrheit ergangenen Beschluß des Bundesvorstandes voraus.
4. Die Kündigung erfolgt durch Einschreibebrief.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedsurkunde an die Bundesgeschäftsstelle zurückzugeben.


§ 12 Ausschluß

1. Der Ausschluß muß erfolgen, a) wenn das Mitglied durch schuldhaftes Handeln oder nachhaltig gegen die Interessen des Verbandes verstoßen hat, b) wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitglieds mangels Masse abgelehnt oder aus demselben Grund das Verfahren eingestellt wird oder wenn das Mitglied wegen eines Straftatbestandes nach den Bestimmungen der Konkursordnung rechtskräftig verurteilt worden ist, c) wenn das Mitglied die Aufnahme erschlichen hat.
2. Der Ausschluß kann erfolgen, a) wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Berufsstandes geschädigt hat. b) Wenn das Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrages in Höhe von mindestens sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist.


§ 13 Ausschlußverfahren

1. Der Ausschluß kann von jedem Mitglied beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich an die Bundesgeschäftsstelle zu richten und schriftlich zu begründen. Die Bundesgeschäftsstelle hat den Antrag unverzüglich an den Vorstand des Landesverbandes weiterzuleiten, dem das Mitglied angehört.
2. Über den Antrag entscheidet der hierfür zuständige Vorstand des Landesverbandes. Er hat den Antrag dem Mitglied durch Einschreibebrief gegen Rückschein bekanntzugeben und das Mitglied gleichzeitig aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von einem Monat zu äußern.
3. Der Vorstand des Landesverbandes beschließt aufgrund einer mündlichen Verhandlung über den Antrag mit Zweidrittelmehrheit unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags. Zur mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, das betreffende Mitglied und der Rechtsreferent des Bundesvorstandes mit einer Frist von zwei Wochen zu laden.
4. Der Beschluß, der auch ohne Anwesenheit der geladenen Personen ergehen kann, ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Er muß von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes unterzeichnet sein und dem betroffenen Mitglied zugestellt werden.
5. Gegen den Beschluß kann das betreffende Mitglied, der Antragsteller und der Rechtsreferent des Bundesvorstandes Beschwerde beim Ehrengericht erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorsitzenden des Ehrengerichts schriftlich einzulegen.
6. Vor Entscheidung des Ehrengerichts steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
7. Während des Ausschlußverfahrens kann der Vorstand des zuständigen Landesverbandes das Ruhen aller oder einzelner Rechte des Mitglieds anordnen, wenn die Interessen des Verbandes in besonderem Maße durch die weitere Ausübung von Mitgliedsrechten gefährdet sind. Der Beschluß ist mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. Er ist anfechtbar.
8. Alle Maßnahmen gegen ein Mitglied setzen die Möglichkeit eines ausreichenden rechtlichen Gehörs bei mündlicher Verhandlung voraus.
9. Mitglieder von Beschlußorganen haben das Beratungsgeheimnis zu wahren.
§ 14 Ehrenmitgliedschaft

1. Mitglieder des Verbandes, die sich in besonderer Weise um den VDM verdient gemacht haben, können durch die Bundesversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Die Bundesversammlung kann die Ernennung zum Ehrenmitglied widerrufen, wenn das Ehrenmitglied sich der Ernennung als unwürdig erwiesen hat.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 15 Ehrenpräsident

1. Mitglieder des Verbandes, die bereits Präsident des VDM gewesen sind, können auf Vorschlag des Bundesvorstandes durch die Bundesversammlung zum Ehrenpräsidenten gewählt werden. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit.
2. Die Bundesversammlung kann die Wahl zum Ehrenpräsidenten widerrufen, wenn der Ehrenpräsident sich ihrer als unwürdig erwiesen hat.
3. Der Ehrenpräsident ist von der Beitragszahlung befreit.


§ 16 Rechte des Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedes

1. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglied haben das Recht, an allen Sitzungen des Verbandes und seiner Organe außer denen des Ehren- und Schiedsgerichtes teilzunehmen. In der Bundesversammlung und in der Mitgliederversammlung des Landesverbandes, dem sie angehören, haben sie Stimmrecht. Im übrigen nehmen sie an den Organen des Verbandes mit beratender Stimme teil.
2. Die am Tage des Inkrafttretens dieser Satzungen bereits gewählten Ehrenpräsidenten und ernannten Ehrenmitglieder (Mitglieder des Ehrenrats der alten Satzungen) behalten das ihnen aufgrund früherer Satzungsbestimmungen gewährte Stimmrecht.


§ 17 Ehrenmitgliedschaft weiterer Personen

Natürliche Personen können, auch ohne Mitglied des Verbandes zu sein, wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verband zu Ehrenmitgliedern durch die Bundesversammlung ernannt werden. Ihnen steht das Recht auf Anwesenheit in der Bundesversammlung zu.


§ 18 Rücktritt des Ehrenmitglieds und des Ehrenpräsidenten

Der Rücktritt des Ehrenmitgliedes und des Ehrenpräsidenten bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.

B. Organe

§ 19 Organe

1 . Organe sind
a) die Bundesversammlung
b) der Bundesvorstand
c) das Ehrengericht
d) das Schiedsgericht
2. Die Mitglieder des Verbandes üben in den Organen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


§ 20 Die Bundesversammlung

1. Die Bundesversammlung ist die Mitgliederversammlung des VDM im Sinne des BGB. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt und wird von der vorhergehenden Bundesversammlung zeitlich und örtlich festgelegt. Ihr steht die Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten zu, soweit diese nicht dem Vorstand oder dem Ehrengericht übertragen sind.
2. Der Bundesvorstand beruft die Bundesversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher schriftlich ein. Die Einberufung ist außerdem mit der Tagesordnung in der Verbandszeitschrift zu veröffentlichen.
3. Eine außerordentliche Bundesversammlung beruft der Bundesvorstand nach freiem Ermessen ein. Der Bundesvorstand ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Eine außerordentliche Bundesversammlung kann nur am Sitz der Bundesgeschäftsstelle oder am Sitz des Verbandes binnen 80 Tagen nach Eingang des Antrages stattfinden.
4. Die Bundesversammlung ist nicht öffentlich; sie kann Nichtmitgliedern die Anwesenheit gestatten.
5. Anträge zur Bundesversammlung müssen spätestens 21 Tage vor dem Termin der Bundesversammlung bei der Bundesgeschäftsstelle vorliegen. Die eingegangenen Anträge und der zu verabschiedende Haushaltsplan sollen mindestens 14 Tage vor der Versammlung von der Bundesgeschäftsstelle den Vorsitzenden des Landesverbandes zugeleitet werden.
6. Es haben nur anwesende Mitglieder Stimmrecht (Stimmberechtigte).
7. Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten verhandelt werden (Dringlichkeitsanträge). Satzungsänderungen können nicht im Wege der Dringlichkeit behandelt werden.
8. Über Fassung, Änderung und Ergänzung der Satzung kann die Bundesversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten beschließen. Für die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von vier Fünftel der Stimmberechtigten erforderlich.
9. Die form- und fristgerecht einberufene Bundesversammlung ist beschlußfähig, wenn zu Beginn mindestens 5 Prozent im Bund und mindestens 10 Prozent bei den Landesverbänden der Verbandsmitglieder anwesend sind und auch zu Beginn ein Landesverband nicht mehr als 30 Prozent der anwesenden Stimmberechtigten stellt. Sie verliert ihre Beschlußfähigkeit, wenn weniger als 50 Prozent der auf diese Weise festgestellten Stimmberechtigten anwesend sind.
10. Ist oder wird die Bundesversammlung beschlußunfähig, muß eine neue Bundesversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder oder auf die Zusammensetzung beschlußfähig ist, wenn sie form- und fristgerecht einberufen worden ist. Sie hat innerhalb von drei Monaten nach der beschlußunfähigen Versammlung stattzufinden. In der hierzu ergehenden Einladung ist auf die unbedingte Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
11. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, sofern in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist.
12. Das Protokoll der Bundesversammlung ist vom Versammlungsleiter schriftlich abzufassen und von ihm und dem Protokollführer spätestens nach zwei Wochen zu unterzeichnen. Es soll lediglich die Anträge und die Art ihrer Erledigung wiedergeben.
13. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt offen, wenn nicht mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangen.
14. Bei den Wahlen ist der Bewerber gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der Stimmberechtigten erhält. Erhält kein Bewerber die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl statt, zu der die beiden Bewerber zugelassen werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
15. Bei Wahlen ist die Abstimmung geheim, wenn mehr als ein Bewerber sich zu Wahl stellt.


§ 21 Der Bundesvorstand

1. Der Bundesvorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Bundesschatzmeister
d) dem Rechtsreferenten
e) dem Ausbildungsreferenten
f) dem Pressereferenten
g) dem Referenten für berufsständische Fragen
h) den 1. Vorsitzenden der Landesverbände
i) den am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung bereits gewählten bzw. ernannten Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern (Mitglieder des Ehrenrates der alten Satzungen).
2. Die Mitglieder des Bundesvorstandes zu a) bis g) werden von der Bundesversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Mitglied des Bundesvorstandes darf nur eine Position bekleiden; der Präsident oder der Vizepräsident können jedoch zugleich Pressereferent sein. Die in § 21 Abs. 1 der Satzung unter a) bis g) Genannten dürfen keine Vorsitzenden der Landesverbände sein, und die vorgenannten Positionen sollten einzeln besetzt sein. Der Bundesvorstand erhält das Recht, aus dem Kreis des Bundesvorstandes bei Ausfall des Bundesschatzmeisters einen kommissarischen Schatzmeister bis zur folgenden Bundesversammlung zu bestellen.
3. Der Bundesvorstand ist der gesetzliche Vertreter des Verbandes.
4. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen jedoch ein Mitglied der Präsident oder der Vizepräsident sein muß. Der Vorstand wird weiter gerichtlich oder außergerichtlich durch den jeweiligen Landesverbandsvorsitzenden vertreten in Angelegenheiten seines Landesverbandes.
5. Der Bundesvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
6. Die Beschlüsse des Bundesvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Hierbei hat jedes Mitglied nur eine Stimme und kann sich von einem anderen Vorstandsmitglied seines Landesverbandes vertreten lassen.
7. Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind dabei an die Beschlüsse und Weisungen der Landes- und Unterverbände nicht gebunden.
8. Der Rücktritt der unter a) bis g) bezeichneten Mitglieder des Bundesvorstandes bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
9. Der Bundesvorstand hat das Ruhen von Ämtern anzuordnen, sobald ein Amtsträger für sich oder für eine juristische Person die eidesstattliche Versicherung zur Vermögenslage abgegeben hat.
10. Die Vorstände der Landesverbände können entsprechend gebildet werden. Sie müssen mindestens aus einem 1 . Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden und einem Schatzmeister bestehen,


§ 22 Führung des Verbandes

1. Präsident und Vizepräsident führen die Geschäfte des VDM unter Hinzuziehung des jeweils zuständigen Fachreferenten. Sie sind dem Bundesvorstand gegenüber verantwortlich,
2. Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie dem Vorstand bleibt es vorbehalten, für die Lösung besonderer Aufgaben Ausschüsse zu bestellen, denen auch Nichtmitglieder angehören können.

§ 23 Ehrengericht

1. Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
2. Der Vorsitzende des Ehrengerichts und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen nicht Mitglieder des Verbandes sein.
3. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Ehrengerichts werden von der Bundesversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Jeder Landesverband wählt auf die Dauer von vier Jahren einen Beisitzer aus dem Kreis seiner Mitglieder. Die Auswahl der Beisitzer erfolgt durch den Vorsitzenden nach der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen.
4. Alles Nähere regelt die Ehrengerichtsordnung. Zur Änderung oder Ergänzung der Ehrengerichtsordnung ist die Bundesversammlung zuständig.
5. Der Rücktritt eines Mitgliedes des Ehrengerichts bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
6. Das Ehrengericht kann auf Einstellung des Verfahrens oder auf
1) Verwarnung
2) Verweis
3) Ruhen der Mitgliedschaft oder eines Amtes während einer genau zu bestimmenden Zeit
4) Amtsenthebung
5) Ausschluß
erkennen.


C. Beiträge - Kassenprüfer

§ 24 Beiträge

Die Höhe der monatlich im voraus zu leistenden Beiträge wird

a) durch die Bundesversammlung für den Verband und
b) durch die Landesverbandsversammlung für den jeweiligen Landesverband festgesetzt.

Das weitere regelt die Aufnahme- und Beitragsordnung.


§ 25 Kassenprüfung

1. Kassenprüfer, die Mitglieder des Verbandes sein müssen, sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des Verbandes zu überwachen, die Kassenbelege zu prüfen und der Bundesversammlung zu berichten. Ihre Prüfung hat sich sowohl auf die rechnerische Richtigkeit als auch auf die sachliche Notwendigkeit der Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes zu erstrecken.
2. Die Bundesversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzleute. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Bundesvorstand noch dem Vorstand eines Landesverbandes angehören.
3. Die Kassenprüfer müssen dem Verband ununterbrochen seit fünf Jahren als Mitglied angehören.


D. Gerichtsstand und Erfüllungsort


§ 26 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern ist Berlin oder nach Wahl des Bundesvorstandes der jeweilige Sitz der Bundesgeschäftsstelle oder eines Landesverbandes, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand durch das Gesetz vorgesehen ist.


§ 27 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Berlin.


E. Schiedsgericht

§ 28

1. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Verbandes oder zwischen einem Mitglied und dem Verband werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Das gilt auch, sofern Mitglieder des Verbandes und Dritte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des VDM für Streitigkeiten vereinbart haben. Einer der Beteiligten muß Mitglied des Verbandes sein.
2. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
3. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen nicht Mitglieder des Verbandes sein.
4. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts werden von der Bundesversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
5. Jede Partei hat einen Beisitzer zu benennen, der VDM-Mitglied sein muß. Kommt die Partei trotz Aufforderung des Vorsitzenden dieser Benennung nicht nach, bestimmt der Vorsitzende einen Beisitzer nach der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen der von den Landesverbänden gewählten Beisitzer, Sofern ein VDM Mitglied und Dritte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Streitigkeiten vereinbart haben, benennen beide Parteien jeweils einen Beisitzer. Sofern eine der Parteien der Aufforderung zur Benennung nicht nachkommt, bleibt es bei der Bestimmung durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts nach vorstehender Regelung.
6. Alles Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung, Für die Änderung oder Ergänzung der Schiedsgerichtsordnung ist die Bundesversammlung zuständig.
7. Der Rücktritt eines Mitgliedes des Schiedsgerichts bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform.
8. Bei dem Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO entsprechend.
9. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

F. Sonstige Bestimmungen


§ 29 Wettbewerbsregeln

Für Mitglieder des Verbandes Deutscher Makler e. V. sind die jeweils durch die Bundesversammlung beschlossenen Wettbewerbsregeln verbindlich.


§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzungen treten mit Beschlußfassung der Bundesversammlung in Kraft; frühere Satzungen sind damit hinfällig.



Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der 35. Bundesversammlung am 10. Oktober 1998 in Goslar beschlossen worden.

Die weiteren Regularien des VDM sind:

- Aufnahme- und Beitragsordnung
- Schiedsgerichtsordnung
- Ehrengerichtsordnung
- Geschäftsordnung
- Finanz- und Kassenordnung Reisekostenordnung
- Ehrenzeichenordnung Wettbewerbsregeln
- Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte



VDM - Verband Deutscher Makler für Grundbesitz, Hausverwaltung und Finanzierung e.V.

Bundesgeschäftsstelle:
Riedemannweg 57
13627 Berlin
Tel.: (030) 38 30 25 28
Fax: (030) 38 30 25 29
E-Mail:
kontakt@vdm.de

Europäische Immobilien Akademie - Fachschule des VDM
Stengelstraße 29

66117 Saarbrücken
Tel.: (06 81) 53 84 6

Fax: (06 81) 55 38 53

 

 
     

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