A. Allgemeines
§ 1 Aufgaben des Verbandes
1. Der Verband Deutscher Makler für Grundbesitz,
Hausverwaltung und Finanzierungen e. V. (VDM) ist ein
Zusammenschluß von Immobilienmaklern, Finanz-ierungsmaklern
und Verwaltern von Haus- und Grundbesitz der dem Schutz und
der Förderung der Interessen des Berufsstandes und seiner
Mitglieder dient.
2. Aufgaben des Verbandes sind insbesondere
a) das Ansehen des Makler-berufes zu fördern
b) das Berufsbewußtsein und den Zusammenhalt der Makler zu stärken
c) die Interessen des Berufs-standes und der Mitglieder im
Wettbewerb zu vertreten
d) die Mitglieder, soweit gesetzlich zulässig, zu beraten und
e) die Schulung zum Fachmakler durchzuführen.
§ 2 Rechtsform und Sitz des Verbandes
Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin
eingetragen und hat in Berlin seinen Sitz.
§ 3 Gliederung
1. Der VDM besteht aus den Landesverbänden:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen,
Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
2. Das Mitglied gehört dem Landesverband an, in dessen Gebiet
es seinen Hauptgeschäftssitz hat. Ausnahmen bedürfen einer
schriftlichen Vereinbarung zwischen den betroffenen Landesverbänden.
3. Die Landesverbände sind nichtrechtsfähige Vereine. Sie
unterstehen dem Bundesvorstand. Alle Aufgaben der Landesverbände,
insbesondere die in §§ 5, 6, 12 und 13 genannten, gelten als
diesen vom Bundesvorstand delegiert. Der Bundesvorstand kann
jederzeit diese Aufgaben selbst durchführen. Die
entsprechenden Vorschriften gelten analog für den
Bundesvorstand. Der Bundesvorstand ist befugt, mit
Zweidrittelmehrheit das Ruhen von Ämtern anzuordnen.
4. Sie können Unterverbände (Bezirks- und Kreisverbände) gründen.
5. Diese Satzungen gelten entsprechend für die Landesverbände
und ihre Unterverbände, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht
entgegenstehen.
§ 4 Mitglieder
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die als Immobilienmakler, Finanzierungsmakler oder
Verwalter von Haus- und Grundbesitz tätig ist. Gleiches gilt
für Personengesellschaften.
2. (gestrichen)
§ 5 Aufnahmeantrag
Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich zu
stellen. Die weiteren Einzelheiten der Aufnahme in den Verband
regelt die Aufnahme- und Beitragsordnung, die vom
Bundesvorstand beschlossen wird.
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der
Mitgliedsurkunde durch den Vorsitzenden des Landesverbandes
oder seinem Stellvertreter gegen schriftliche Empfangsbestätigung.
§ 7 (gestrichen)
§ 8 (gestrichen)
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch Entmündigung
3. durch Untersagung der Ausübung des Gewerbes oder durch
Berufsverbot
4. durch Aufgabe des Gewerbebetriebes
5. durch Eintragung der Auflösung oder Liquidation in das
zuständige Register
6. durch Kündigung und
7. durch Ausschluß.
§ 10 Aufgabe des Gewerbebetriebes
Durch Aufgabe des Gewerbebetriebes erlischt die
Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied die
Aufgabe der Bundesgeschäftsstelle durch Einschreibebrief
anzeigt und nachweist.
§11 Kündigung
1. Sowohl das Mitglied als auch der Verband können die
Mitgliedschaft kündigen.
2. Die Kündigung durch das Mitglied ist zum Ende eines
Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zulässig; die
Kündigung durch den Verband ist mit einer Frist von drei
Monaten zulässig.
3. Die Kündigung durch den Verband setzt einen mit
Dreiviertelmehrheit ergangenen Beschluß des Bundesvorstandes
voraus.
4. Die Kündigung erfolgt durch Einschreibebrief.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedsurkunde
an die Bundesgeschäftsstelle zurückzugeben.
§ 12 Ausschluß
1. Der Ausschluß muß erfolgen, a) wenn das Mitglied durch
schuldhaftes Handeln oder nachhaltig gegen die Interessen des
Verbandes verstoßen hat, b) wenn die Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitglieds mangels
Masse abgelehnt oder aus demselben Grund das Verfahren
eingestellt wird oder wenn das Mitglied wegen eines
Straftatbestandes nach den Bestimmungen der Konkursordnung
rechtskräftig verurteilt worden ist, c) wenn das Mitglied die
Aufnahme erschlichen hat.
2. Der Ausschluß kann erfolgen, a) wenn das Mitglied durch
sein Verhalten das Ansehen des Berufsstandes geschädigt hat.
b) Wenn das Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrages in Höhe
von mindestens sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
§ 13 Ausschlußverfahren
1. Der Ausschluß kann von jedem Mitglied beantragt werden.
Der Antrag ist schriftlich an die Bundesgeschäftsstelle zu
richten und schriftlich zu begründen. Die Bundesgeschäftsstelle
hat den Antrag unverzüglich an den Vorstand des
Landesverbandes weiterzuleiten, dem das Mitglied angehört.
2. Über den Antrag entscheidet der hierfür zuständige
Vorstand des Landesverbandes. Er hat den Antrag dem Mitglied
durch Einschreibebrief gegen Rückschein bekanntzugeben und
das Mitglied gleichzeitig aufzufordern, sich innerhalb einer
Frist von einem Monat zu äußern.
3. Der Vorstand des Landesverbandes beschließt aufgrund einer
mündlichen Verhandlung über den Antrag mit
Zweidrittelmehrheit unverzüglich, spätestens innerhalb von
drei Monaten nach Eingang des Antrags. Zur mündlichen
Verhandlung sind der Antragsteller, das betreffende Mitglied
und der Rechtsreferent des Bundesvorstandes mit einer Frist
von zwei Wochen zu laden.
4. Der Beschluß, der auch ohne Anwesenheit der geladenen
Personen ergehen kann, ist zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Er muß von mindestens drei
Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes unterzeichnet
sein und dem betroffenen Mitglied zugestellt werden.
5. Gegen den Beschluß kann das betreffende Mitglied, der
Antragsteller und der Rechtsreferent des Bundesvorstandes
Beschwerde beim Ehrengericht erheben. Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim
Vorsitzenden des Ehrengerichts schriftlich einzulegen.
6. Vor Entscheidung des Ehrengerichts steht dem Mitglied kein
Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über
die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
7. Während des Ausschlußverfahrens kann der Vorstand des
zuständigen Landesverbandes das Ruhen aller oder einzelner
Rechte des Mitglieds anordnen, wenn die Interessen des
Verbandes in besonderem Maße durch die weitere Ausübung von
Mitgliedsrechten gefährdet sind. Der Beschluß ist mit
Zweidrittelmehrheit zu fassen. Er ist anfechtbar.
8. Alle Maßnahmen gegen ein Mitglied setzen die Möglichkeit
eines ausreichenden rechtlichen Gehörs bei mündlicher
Verhandlung voraus.
9. Mitglieder von Beschlußorganen haben das
Beratungsgeheimnis zu wahren.
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§ 14
Ehrenmitgliedschaft
1. Mitglieder des Verbandes, die sich in besonderer Weise um den
VDM verdient gemacht haben, können durch die Bundesversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Die Bundesversammlung kann die Ernennung zum Ehrenmitglied
widerrufen, wenn das Ehrenmitglied sich der Ernennung als unwürdig
erwiesen hat.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 15 Ehrenpräsident
1. Mitglieder des Verbandes, die bereits Präsident des VDM
gewesen sind, können auf Vorschlag des Bundesvorstandes durch
die Bundesversammlung zum Ehrenpräsidenten gewählt werden. Die
Wahl erfolgt auf Lebenszeit.
2. Die Bundesversammlung kann die Wahl zum Ehrenpräsidenten
widerrufen, wenn der Ehrenpräsident sich ihrer als unwürdig
erwiesen hat.
3. Der Ehrenpräsident ist von der Beitragszahlung befreit.
§ 16 Rechte des Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedes
1. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglied haben das Recht, an allen
Sitzungen des Verbandes und seiner Organe außer denen des
Ehren- und Schiedsgerichtes teilzunehmen. In der
Bundesversammlung und in der Mitgliederversammlung des
Landesverbandes, dem sie angehören, haben sie Stimmrecht. Im übrigen
nehmen sie an den Organen des Verbandes mit beratender Stimme
teil.
2. Die am Tage des Inkrafttretens dieser Satzungen bereits gewählten
Ehrenpräsidenten und ernannten Ehrenmitglieder (Mitglieder des
Ehrenrats der alten Satzungen) behalten das ihnen aufgrund früherer
Satzungsbestimmungen gewährte Stimmrecht.
§ 17 Ehrenmitgliedschaft weiterer Personen
Natürliche Personen können, auch ohne Mitglied des Verbandes
zu sein, wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verband zu
Ehrenmitgliedern durch die Bundesversammlung ernannt werden.
Ihnen steht das Recht auf Anwesenheit in der Bundesversammlung
zu.
§ 18 Rücktritt des Ehrenmitglieds und des Ehrenpräsidenten
Der Rücktritt des Ehrenmitgliedes und des Ehrenpräsidenten
bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
B. Organe
§ 19 Organe
1 . Organe sind
a) die Bundesversammlung
b) der Bundesvorstand
c) das Ehrengericht
d) das Schiedsgericht
2. Die Mitglieder des Verbandes üben in den Organen ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
§ 20 Die Bundesversammlung
1. Die Bundesversammlung ist die Mitgliederversammlung des VDM
im Sinne des BGB. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr
statt und wird von der vorhergehenden Bundesversammlung zeitlich
und örtlich festgelegt. Ihr steht die Entscheidung in allen
Verbandsangelegenheiten zu, soweit diese nicht dem Vorstand oder
dem Ehrengericht übertragen sind.
2. Der Bundesvorstand beruft die Bundesversammlung unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher
schriftlich ein. Die Einberufung ist außerdem mit der
Tagesordnung in der Verbandszeitschrift zu veröffentlichen.
3. Eine außerordentliche Bundesversammlung beruft der
Bundesvorstand nach freiem Ermessen ein. Der Bundesvorstand ist
dazu verpflichtet, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Eine außerordentliche
Bundesversammlung kann nur am Sitz der Bundesgeschäftsstelle
oder am Sitz des Verbandes binnen 80 Tagen nach Eingang des
Antrages stattfinden.
4. Die Bundesversammlung ist nicht öffentlich; sie kann
Nichtmitgliedern die Anwesenheit gestatten.
5. Anträge zur Bundesversammlung müssen spätestens 21 Tage
vor dem Termin der Bundesversammlung bei der Bundesgeschäftsstelle
vorliegen. Die eingegangenen Anträge und der zu verabschiedende
Haushaltsplan sollen mindestens 14 Tage vor der Versammlung von
der Bundesgeschäftsstelle den Vorsitzenden des Landesverbandes
zugeleitet werden.
6. Es haben nur anwesende Mitglieder Stimmrecht
(Stimmberechtigte).
7. Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge können nur mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten verhandelt
werden (Dringlichkeitsanträge). Satzungsänderungen können
nicht im Wege der Dringlichkeit behandelt werden.
8. Über Fassung, Änderung und Ergänzung der Satzung kann die
Bundesversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
Stimmberechtigten beschließen. Für die Auflösung des
Verbandes ist eine Mehrheit von vier Fünftel der
Stimmberechtigten erforderlich.
9. Die form- und fristgerecht einberufene Bundesversammlung ist
beschlußfähig, wenn zu Beginn mindestens 5 Prozent im Bund und
mindestens 10 Prozent bei den Landesverbänden der
Verbandsmitglieder anwesend sind und auch zu Beginn ein
Landesverband nicht mehr als 30 Prozent der anwesenden
Stimmberechtigten stellt. Sie verliert ihre Beschlußfähigkeit,
wenn weniger als 50 Prozent der auf diese Weise festgestellten
Stimmberechtigten anwesend sind.
10. Ist oder wird die Bundesversammlung beschlußunfähig, muß
eine neue Bundesversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder oder auf die
Zusammensetzung beschlußfähig ist, wenn sie form- und
fristgerecht einberufen worden ist. Sie hat innerhalb von drei
Monaten nach der beschlußunfähigen Versammlung stattzufinden.
In der hierzu ergehenden Einladung ist auf die unbedingte
Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
11. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, sofern in
den Satzungen nichts anderes bestimmt ist.
12. Das Protokoll der Bundesversammlung ist vom
Versammlungsleiter schriftlich abzufassen und von ihm und dem
Protokollführer spätestens nach zwei Wochen zu unterzeichnen.
Es soll lediglich die Anträge und die Art ihrer Erledigung
wiedergeben.
13. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt offen, wenn nicht
mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten geheime Abstimmung
verlangen.
14. Bei den Wahlen ist der Bewerber gewählt, der im ersten
Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der Stimmberechtigten
erhält. Erhält kein Bewerber die absolute Mehrheit, so findet
eine Stichwahl statt, zu der die beiden Bewerber zugelassen
werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigt haben.
15. Bei Wahlen ist die Abstimmung geheim, wenn mehr als ein
Bewerber sich zu Wahl stellt.
§ 21 Der Bundesvorstand
1. Der Bundesvorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Bundesschatzmeister
d) dem Rechtsreferenten
e) dem Ausbildungsreferenten
f) dem Pressereferenten
g) dem Referenten für berufsständische Fragen
h) den 1. Vorsitzenden der Landesverbände
i) den am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung bereits gewählten
bzw. ernannten Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern
(Mitglieder des Ehrenrates der alten Satzungen).
2. Die Mitglieder des Bundesvorstandes zu a) bis g) werden von
der Bundesversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Jedes Mitglied des Bundesvorstandes
darf nur eine Position bekleiden; der Präsident oder der Vizepräsident
können jedoch zugleich Pressereferent sein. Die in § 21 Abs. 1
der Satzung unter a) bis g) Genannten dürfen keine Vorsitzenden
der Landesverbände sein, und die vorgenannten Positionen
sollten einzeln besetzt sein. Der Bundesvorstand erhält das
Recht, aus dem Kreis des Bundesvorstandes bei Ausfall des
Bundesschatzmeisters einen kommissarischen Schatzmeister bis zur
folgenden Bundesversammlung zu bestellen.
3. Der Bundesvorstand ist der gesetzliche Vertreter des
Verbandes.
4. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen jedoch ein
Mitglied der Präsident oder der Vizepräsident sein muß. Der
Vorstand wird weiter gerichtlich oder außergerichtlich durch
den jeweiligen Landesverbandsvorsitzenden vertreten in
Angelegenheiten seines Landesverbandes.
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5. Der
Bundesvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf
Mitglieder anwesend sind.
6. Die Beschlüsse des Bundesvorstandes werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt. Hierbei hat jedes Mitglied nur eine
Stimme und kann sich von einem anderen Vorstandsmitglied seines
Landesverbandes vertreten lassen.
7. Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden nach bestem Wissen
und Gewissen. Sie sind dabei an die Beschlüsse und Weisungen
der Landes- und Unterverbände nicht gebunden.
8. Der Rücktritt der unter a) bis g) bezeichneten Mitglieder
des Bundesvorstandes bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der
Schriftform.
9. Der Bundesvorstand hat das Ruhen von Ämtern anzuordnen,
sobald ein Amtsträger für sich oder für eine juristische
Person die eidesstattliche Versicherung zur Vermögenslage
abgegeben hat.
10. Die Vorstände der Landesverbände können entsprechend
gebildet werden. Sie müssen mindestens aus einem 1 .
Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden und einem Schatzmeister
bestehen,
§ 22 Führung des Verbandes
1. Präsident und Vizepräsident führen die Geschäfte des VDM
unter Hinzuziehung des jeweils zuständigen Fachreferenten. Sie
sind dem Bundesvorstand gegenüber verantwortlich,
2. Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie dem Vorstand
bleibt es vorbehalten, für die Lösung besonderer Aufgaben
Ausschüsse zu bestellen, denen auch Nichtmitglieder angehören
können.
§ 23 Ehrengericht
1. Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern.
2. Der Vorsitzende des Ehrengerichts und die stellvertretenden
Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen
nicht Mitglieder des Verbandes sein.
3. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des
Ehrengerichts werden von der Bundesversammlung auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Jeder Landesverband wählt auf die Dauer
von vier Jahren einen Beisitzer aus dem Kreis seiner Mitglieder.
Die Auswahl der Beisitzer erfolgt durch den Vorsitzenden nach
der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen.
4. Alles Nähere regelt die Ehrengerichtsordnung. Zur Änderung
oder Ergänzung der Ehrengerichtsordnung ist die
Bundesversammlung zuständig.
5. Der Rücktritt eines Mitgliedes des Ehrengerichts bedarf zu
seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
6. Das Ehrengericht kann auf Einstellung des Verfahrens oder auf
1) Verwarnung
2) Verweis
3) Ruhen der Mitgliedschaft oder eines Amtes während einer
genau zu bestimmenden Zeit
4) Amtsenthebung
5) Ausschluß
erkennen.
C. Beiträge - Kassenprüfer
§ 24 Beiträge
Die Höhe der monatlich im voraus zu leistenden Beiträge wird
a) durch die Bundesversammlung für den Verband und
b) durch die Landesverbandsversammlung für den jeweiligen
Landesverband festgesetzt.
Das weitere regelt die Aufnahme- und Beitragsordnung.
§ 25 Kassenprüfung
1. Kassenprüfer, die Mitglieder des Verbandes sein müssen,
sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des
Verbandes zu überwachen, die Kassenbelege zu prüfen und der
Bundesversammlung zu berichten. Ihre Prüfung hat sich sowohl
auf die rechnerische Richtigkeit als auch auf die sachliche
Notwendigkeit der Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes zu
erstrecken.
2. Die Bundesversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren
zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzleute. Die Kassenprüfer dürfen
weder dem Bundesvorstand noch dem Vorstand eines Landesverbandes
angehören.
3. Die Kassenprüfer müssen dem Verband ununterbrochen seit fünf
Jahren als Mitglied angehören.
D. Gerichtsstand und Erfüllungsort
§ 26 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verband und
seinen Mitgliedern ist Berlin oder nach Wahl des
Bundesvorstandes der jeweilige Sitz der Bundesgeschäftsstelle
oder eines Landesverbandes, soweit nicht ein ausschließlicher
Gerichtsstand durch das Gesetz vorgesehen ist.
§ 27 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Berlin.
E. Schiedsgericht
§ 28
1. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Verbandes oder
zwischen einem Mitglied und dem Verband werden durch ein
Schiedsgericht entschieden. Das gilt auch, sofern Mitglieder des
Verbandes und Dritte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des
VDM für Streitigkeiten vereinbart haben. Einer der Beteiligten
muß Mitglied des Verbandes sein.
2. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern.
3. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts und die stellvertretenden
Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen
nicht Mitglieder des Verbandes sein.
4. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des
Schiedsgerichts werden von der Bundesversammlung auf die Dauer
von vier Jahren gewählt.
5. Jede Partei hat einen Beisitzer zu benennen, der VDM-Mitglied
sein muß. Kommt die Partei trotz Aufforderung des Vorsitzenden
dieser Benennung nicht nach, bestimmt der Vorsitzende einen
Beisitzer nach der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen
der von den Landesverbänden gewählten Beisitzer, Sofern ein
VDM Mitglied und Dritte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für
Streitigkeiten vereinbart haben, benennen beide Parteien jeweils
einen Beisitzer. Sofern eine der Parteien der Aufforderung zur
Benennung nicht nachkommt, bleibt es bei der Bestimmung durch
den Vorsitzenden des Schiedsgerichts nach vorstehender Regelung.
6. Alles Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung, Für die Änderung
oder Ergänzung der Schiedsgerichtsordnung ist die
Bundesversammlung zuständig.
7. Der Rücktritt eines Mitgliedes des Schiedsgerichts bedarf zu
seiner Wirksamkeit der Schriftform.
8. Bei dem Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten die
Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO entsprechend.
9. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 29 Wettbewerbsregeln
Für Mitglieder des Verbandes Deutscher Makler e. V. sind die
jeweils durch die Bundesversammlung beschlossenen
Wettbewerbsregeln verbindlich.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzungen treten mit Beschlußfassung der
Bundesversammlung in Kraft; frühere Satzungen sind damit hinfällig.
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der 35.
Bundesversammlung am 10. Oktober 1998 in Goslar beschlossen
worden.
Die weiteren Regularien des VDM sind:
- Aufnahme- und Beitragsordnung
- Schiedsgerichtsordnung
- Ehrengerichtsordnung
- Geschäftsordnung
- Finanz- und Kassenordnung Reisekostenordnung
- Ehrenzeichenordnung Wettbewerbsregeln
- Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte
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