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Pressemitteilung des VDM - Verband Deutscher Makler e.V.
20.08.2004
Bundesfinanzhof
bejaht Doppelförderung für Baudenkmäler
Eigenheimförderung und Steuerabzug gleichzeitig
möglich - Steuerpflichtige können Einspruch beim Finanzamt einlegen
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In einem soeben veröffentlichten Urteil (X R 19/02) hat der
Bundesfinanzhof eine Frage zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden,
die in der Vergangenheit häufig zu Streit zwischen Erwerbern von
Baudenkmälern und dem Finanzamt führte. Der BFH entschied, dass der
Erwerber einer denkmalgeschützten Immobilie sowohl die Eigenheimzulage
als auch die Förderung nach § 10f EStG in Anspruch nehmen kann.
Nach § 10f EStG können bei Selbstnutzung in zehn Jahren 90 Prozent der
für die Sanierung eines Baudenkmals notwendigen Aufwendungen als
Sonderausgaben abgezogen werden (bis zum 31.12.2003 waren es sogar
100%). Zwar sei eine "mehrfache Begünstigung derselben Aufwendungen"
ausgeschlossen, so der BFH, aber: "Der Steuerpflichtige kann auch durch
entsprechende Zuordnung der Aufwendungen zu den beiden
Fördermöglichkeiten eine optimale steuerliche Förderung erreichen." Das
heißt: Für die Kosten des Erwerbs des Altbaus kann der Erwerber
Eigenheimzulage beantragen und zusätzlich für die Kosten der Sanierung
des Altbaus die steuerliche Förderung nach § 10f EStG.
Michael Schick vom VDM empfiehlt: "Erwerber von Baudenkmälern, denen in
der Vergangenheit vom Finanzamt die doppelte Inanspruchnahme von
Eigenheimzulage und Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG versagt wurde,
sollten unter Berufung auf das BFH-Urteil Einspruch beim Finanzamt
dagegen einlegen, sofern der Steuerbescheid noch offen ist."
Selbst wenn die alten Steuerbescheide, in denen die Doppelförderung
versagt wurde, bestandskräftig sein sollten, kann der Erwerber einer
Denkmalimmobilie für den Rest des 10-Jahres-Zeitraums auch jetzt noch
die Förderung nach § 10f EStG beantragen.
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